AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen ibDigital

nachfolgend IT-Dienstleister genannt

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle derzeitigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen an unseren Kunden in allen Vertragsabschnitten und -leistungen.

(2) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des IT-Dienstleisters erfolgen aufgrund dieser AGB. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Kunden erkennt der IT- Dienstleister nicht an. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen – somit werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht Bestandteil der Geschäftsbeziehung, soweit dies nicht ausdrücklich mit dem IT-Dienstleister vereinbart und von diesem genehmigt wurde.

(3) Die jeweiligen Leistungen und Lieferungen werden in eigenständigen Verträgen (Hosting-Verträge, Projektverträge, etc.) vereinbart, denen diese AGB zugrunde gelegt werden. Die Verträge bedürfen der Schriftform.

§ 2 Angebot

(1) Angebote des IT-Dienstleisters sind immer unverbindlich und freibleibend. Erst durch eine schriftliche Bestätigung des IT-Dienstleisters gelten die Bestellungen als angenommen und somit die jeweils vereinbarten Preise als gültige Preise.

(2) Der IT-Dienstleister behält sich technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Katalogen, Prospekten und schriftlichen Unterlagen sowie Konstruktions-, Modell- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation vor. Aus Änderungen oder Abweichungen kann der Kunde keine Rechte gegen den IT-Dienstleister herleiten.

(3) Soweit eine in § 2 Absatz 2 dieser AGB genannte Änderung eintritt und dadurch das Angebot neu erstellt und eventuell schon vereinbarte Preise neu berechnet werden müssen, verpflichtet sich der IT-Dienstleister, ein Angebot zu erstellen, welches dem vereinbarten Angebot am nächsten kommt. Sollte der Kunde hiermit nicht einverstanden sein, räumt der IT-Dienstleister diesem das Recht zum Rücktritt vom Vertrag ein oder die Möglichkeit, eine Gegenofferte zu unterbreiten. Kommt es diesbezüglich von beiden Seiten zu keiner Einigung, wird vorab vereinbart, dass der Vertrag ohne jegliche Vertragsstrafen gegenstandslos ist und somit beide Parteien – der IT-Dienstleister und der Kunde – das Recht haben, ohne Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurück zu treten.

§ 3 Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise gelten ab der Unterzeichnung der jeweiligen Verträge des IT- Dienstleisters.

(2) Allen angegebenen Preisen wird die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gesetzlich gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Sollten laufende Leistungen geschuldet sein, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung geltende Mehrwertsteuersatz entscheidend.

(3) Unter Einhaltung einer Monatsfrist ist der IT-Dienstleister berechtigt, (regelmäßig) fällige Nutzungsgebühren (z.B. laufende Gebühren aus den Hosting-Verträgen, Serviceverträgen, etc.) durch schriftliche Mitteilung an den Kunden zu erhöhen.

Sollte der Kunde hiermit nicht einverstanden sein, so räumt der IT-Dienstleister diesem ein, innerhalb von 2 Wochen Widerspruch gegen die Erhöhung einzulegen. Sollte nach 2 Wochen kein Widerspruch erfolgt sein, so gilt die Erhöhung stillschweigend als angenommen.

(4) Fälligkeit tritt zu dem jeweils vereinbarten Fälligkeitsdatum bzw. bei Lieferung ein. Die Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten, es sei denn es wurde etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart.

(5) Auch entgegen anderer Bestimmungen des Kunden (soweit mit einbezogen) kann der IT-Dienstleister dessen Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anrechnen. Wenn bereits Kosten oder Zinsen entstanden sind, kann der IT- Dienstleister die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen. Das Wahlrecht der Anrechnung obliegt dem IT- Dienstleister.

(6) Gegen eine Forderung des IT-Dienstleisters kann der Kunde nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem IT-Dienstleister kann der Kunde in diesem Vertragsverhältnis keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen – diese gelten jeweils nur für den Vertrag, aus welchen sich die Rechte herleiten lassen.

(7) Der IT-Dienstleister ist berechtigt, Wechsel oder Schecks abzulehnen.

(8) Leistungen aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Kundenangaben, Kosten für Sonderleistungen oder Kosten für nicht nachprüfbare Mängelrügen oder unsachgemäßen Systemgebrauch sind vom Kunden zu tragen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind Datenträger und sonstiges Zubehör zu den jeweiligen Listenpreisen gesondert zu berechnen.

(9) Der IT-Dienstleister ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an Dritte abzutreten – hierunter sind vor allem Abtretungen anzukünftige oder schon bestehende Tochtergesellschaften oder an mit dem IT-Dienstleister verbundene Unternehmen zu verstehen. Der Kunde stimmt der Abtretung vorab zu.

(10) Bei Aufträgen, deren Auftragssumme größer Euro 5.000,00.- netto betragen, gilt folgende Zahlungsweise als vereinbart, falls nichts anderes schriftlich bestätigt wurde:
– 30 % des Auftragsvolumens werden direkt bei Vertragsabschluß fällig;
– 30 % des Auftragsvolumens werden bei Lieferung und/oder Installation/Konfiguration von Hardware, bei Übersendung/Überlassung von Konzepten, Gutachten und digitaler Arbeiten (Webdesign/Programmierung), sowie übergebenen Produkte vom IT-Dienstleister an den Kunden, die nicht unter den aufgeführten Kategorien stehen fällig;
– 40% des Auftragsvolumens werden bei schriftlicher Abnahme des Auftrages fällig.

§ 4 Zahlungsverzug

(1) Wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug kommt, ist der IT-Dienstleister, unbeschadet aller sonstigen Rechte, berechtigt, die Hard- und Software, sowie alle weitere gelieferten Produkte aus dem Auftrag zurückzunehmen und anderweitig darüber zu verfügen.

(2) Zahlungsverzug tritt ein, wenn der Kunde nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mit einer Frist von einer Woche nicht gezahlt hat und daraufhin angemahnt wurde. Mit Zugang der Mahnung kommt der Kunde in Verzug. Eine zweite Mahnung wird vom Dienstleister nicht versendet. Die gesetzlichen Regelungen bleiben hiervon unberührt und gelten ergänzend.

(3) Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts kann der IT-Dienstleister Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der EU Zentralbank (EZB), zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, verlangen. Anfallende Zinsen sind sofort fällig.

(4) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, so ist der IT- Dienstleister berechtigt, die Weiterarbeit an allen Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. Er kann entsprechende Sicherheiten (Normalfall) oder die sofortige Vorauszahlung aller Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge fordern. Unter Sicherheiten sind hierbei Bürgschaften, Bürgschaft auf erstes Anfordern, Garantien oder ein Schuldbeitritt zu verstehen. Soweit diese bei dem IT- Dienstleister nicht vorliegen, ist eine Weiterarbeit nicht möglich und kann von dem IT- Dienstleister unter Angabe des Grundes eingestellt werden. Dies geschieht auch zum Wohle des Kunden, um nicht noch weitere Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem IT-Dienstleister einzugehen.

(5) Sobald der Annahmeverzug eintritt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Leistungen aus diesem Vertrag bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller, auch künftiger, Forderungen aus den zwischen dem Kunden und dem IT-Dienstleister geschlossenen Verträgen und der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum des IT-Dienstleisters (Eigentumsvorbehalt). Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Exemplare, die auf Datenträger übergeben oder online übermittelt werden und gilt ebenso für alle Begleitmaterialien. Wurden nur Nutzungsrechte an Software und Design eingeräumt, gilt die vorstehende Regelung für die übergebenen Datenträger entsprechend.

(2) Der Kunde kann die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verändern, verarbeiten oder in sonstiger Weise an seine Anforderungen anpassen. Dieses Recht gilt allerdings nur, wenn der Kunde sich nicht im Verzug befindet und die Lizenzbedingungen des IT-Dienstleisters nicht entgegenstehen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware kann nicht verpfändet oder sicherheitsübereignet werden. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt zur Sicherheit in vollem Umfang an den IT-Dienstleister ab.
(3) Der Kunde weist auf das Eigentum des IT-Dienstleisters hin, wenn Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, insbesondere durch Pfändung zugreifen. Der IT-Dienstleister ist unverzüglich zu benachrichtigen – dies soll im ersten Schritt auf telefonischer Ebene geschehen, dann vorab per Fax und zuletzt als Brief. Gerichtliche, außergerichtliche oder sonstige Kosten, die durch einen solchen Zugriff entstehen, werden vom Kunden getragen. Für mögliche Schäden haftet der Kunde in vollem Umfang.
(4) Verhält sich der Kunde vertragswidrig oder gerät mit seinen Zahlungen in Verzug, so kann der IT-Dienstleister unverzüglich nach Benachrichtigung an den Kunden die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf Kosten des Kunden zurücknehmen oder gegebenenfalls die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegenüber dem Dritten verlangen. Die Zurücknahme sowie die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den IT-Dienstleister bedeutet vorbehaltlich der Geltung anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen nicht als Rücktritt vom Vertrag.

(5) Wird die gelieferte Ware durch den Kunden verarbeitet oder umgebildet, so erfolgt dies für den IT-Dienstleister als Hersteller. Jedoch entsteht daraus keine Verpflichtung für den IT-Dienstleister. Wenn das Eigentum oder Miteigentum des IT-Dienstleisters durch Verbindung erlöschen sollte, so gilt bereits mit Vertragsunterzeichnung, dass das Eigentum oder Miteigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilig (Rechnungswert) auf den IT-Dienstleister übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum des IT-Dienstleisters für diesen Fall unentgeltlich.

(6) Hard- und Software, die für Test- und Vorführzwecke geliefert wurde, bleibt im Eigentum des IT-Dienstleisters. Hierunter fallen auch jegliche Produkte – also Hard- und Software, Schulungsunterlagen, etc. – die für IT-Trainings benutzt werden, es sei denn der Dienstleister hat etwas anderes mit dem Kunden vereinbart. Sie darf vom Kunden nur im Rahmen der besonderen Vereinbarung mit dem IT- Dienstleister genutzt werden. Diese Vereinbarung kann zeitlich begrenzt sein. Nach Ablauf des zeitlich begrenzten Nutzungsrechtes sind alle Teile der Hard- und Software auf Kosten des Kunden unaufgefordert an den IT-Dienstleister zurückzugeben.

(7) Sollten von den zur Verfügung gestellten digitalen Produkte Kopien angefertigt worden sein, so sind diese nach Ablauf des Nutzungsrechtes zu vernichten. Dies gilt auch, wenn für digitale Produkte vertraglich ein begrenztes Nutzungsrecht eingeräumt wurde.

§ 6 Lieferungen

(1) Mit der Hingabe der Produkte, einschließlich der Begleitmaterialien an den Kunden ist die Lieferung und der Gefahrübergang erfolgt. Bei der Versendung von Hard- und Software geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden über, wenn die Sendung an den Transportunternehmer übergeben wurde. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden des IT-Dienstleisters oder wird dieser unmöglich, so geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über. Eine Versicherung wird seitens des IT-Dienstleisters nicht angeboten – es steht dem Kunden jedoch frei, bezüglich der zu versendenden Produkte eine private Versicherung abzuschließen – jedoch ist hierbei darauf zu achten, dem Versicherer zu melden, dass es sich unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren handelt.
(2) Termine und Fristen, die vom IT-Dienstleister genannt werden, sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Liefertermine gelten nur insoweit, wie der IT-Dienstleister selber richtig und rechtzeitig beliefert wird. Für Verzögerungen durch Lieferanten und dritte Vertragspartner des IT-Dienstleisters übernimmt dieser keine Haftung, soweit diese nicht als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB für diesen tätig werden. Die Termine und Fristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch den IT-Dienstleister und verlängern sich vorbehaltlich aller Rechte des IT-Dienstleisters um die Zeit, in der der Kunde im Zahlungsverzug ist. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses sind Teillieferungen zulässig, wenn die Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
(3) Der Kunde hat die Pflicht, die Produkte fristgerecht – also am zwischen dem Dienstleister und dem Kunden vereinbarten Termin – entgegenzunehmen.
(4) Wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 9 nicht rechtzeitig nachkommt, so verlängern sich die Leistungs- und Lieferfristen entsprechend. Sollte der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung weiterhin nicht nachkommen, so ist der IT-Dienstleister zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der IT-Dienstleister wird dann von seiner vertraglichen Leistungspflicht frei. Darüber hinaus hat der IT-Dienstleister das Recht, dem Kunden alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.

(5) Auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen sind Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem IT-Dienstleister die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, vom IT-Dienstleister nicht zu vertreten. Dazu gehören Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Anordnung, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, selbst wenn sie bei Lieferanten oder unter Lieferanten des IT-Dienstleisters eintreten. Der IT-Dienstleister ist dann berechtigt, die Leistung bzw. Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist nach Bekanntgabe an den Kunden hinauszuschieben. Außerdem kann der IT-Dienstleister wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn die Erfüllung des nicht erfüllten Teils mit hohen Kosten zur Erfüllung führen würde.
(6) Erst wenn der Kunde schriftlich mit einer Nachfrist von vier Wochen den IT- Dienstleister zur Leistung aufgefordert hat, gerät dieser in Verzug. Im Falle des Verzuges kann der Kunde einen Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes für jede vollendete Woche des Verzugs geltend machen. Insgesamt darf die Verzugsentschädigung jedoch höchstens bis zu 5% des Auftragswertes betragen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere gesetzliche Schadensersatzregelungen bleiben hiervon unberührt.
(7) Durch nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängert sich die Lieferzeit angemessen um die Zeit, die zur Erfüllung der Änderungs- und Ergänzungswünsche führen. Hierüber wird der Kunde nach Möglichkeit durch den IT- Dienstleister gesondert benachrichtigt.

§ 7 Gewährleistung

(1) Nach dem Stand der Technik lassen sich Fehler in digitalen Produkten nicht völlig ausschließen. Die gelieferte Hard- und Software ist frei von Herstellungs- und sonstigen gebrauchsbeeinträchtigenden Mängeln. Dies erkennt der Kunde an, wenn er nicht unverzüglich nach Übergabe der Hard- bzw. Software einen Mangel rügt.

(2) Die vertragliche Gewährleistung ist auf 24 Monate ab Übergabe beschränkt. Die gesetzlichen Regelungen bleiben hiervon unberührt. Gewährleistungsansprüche gegen den IT-Dienstleister stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

(3) Wenn der IT-Dienstleister dem Kunden Produkte Dritter überlässt, so sind die Garantieerklärungen Teil der vorliegenden Vereinbarung. Der Kunde kann dann Ansprüche aus dieser Garantieerklärung auch gegenüber dem Dritten geltend machen. Eine Gewährleistung oder Haftung, die über den Inhalt der Erklärung dieses Dritten hinausgeht, ist ausgeschlossen.

(4) Sobald Mängel an der gelieferten Ware auftreten, teilt dies der Kunde dem IT- Dienstleister unverzüglich mit einer kurzen Beschreibung des Mängelbildes mit. Der Kunde hat die Pflicht, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel und erhebliche leicht sichtbare Beschädigungen sind innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Mängelbilder sind so genau wie möglich schriftlich mitzuteilen.

(5) Die Mängel werden vom IT-Dienstleister in angemessener Frist beseitigt. Voraussetzung ist, dass die Mängel mitgeteilt und reproduzierbar sind. Sind mitgeteilte Mängel bei einer Überprüfung nicht feststellbar, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Sind die aufgetretenen Mängel auf eine fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen, die der IT-Dienstleister nicht zu vertreten hat, sind die Kosten der Überprüfung ebenfalls vom Kunden zu tragen.

(6) Wird die gelieferte Ware durch den Kunden oder Dritte erweitert oder geändert, erlischt die Gewährleistung. Kann der Kunde nachweisen, dass die jeweilige Änderung oder Erweiterung den Mangel nicht verursacht oder mit verursacht hat, so bleibt die Gewährleistung bestehen.
(7) Eine Haftung des IT-Dienstleisters für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Fehler und Störungen, die auf unsachgemäße Bedienung, unübliche Betriebsbedingungen oder auf die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel zurückzuführen sind, schließen einen Gewährleistungsanspruch aus.
(8) Der Kunde kann den Vertrag wandeln, wenn wiederholte Nachbesserungsversuche des IT-Dienstleisters erfolglos bleiben und dem Kunden durch die Übernahme weiterer Programmversionen oder Hardwarekomponenten unzumutbare Nachteile entstehen. Die bis zur Wandlung bezogenen Nutzungen sind dem IT-Dienstleister vor Rückerstattung des Erwerbspreises zu zahlen. Insoweit hat der IT-Dienstleister ein Zurückbehaltungsrecht.
(9) Die kaufmännischen Rüge- und Untersuchungspflichten des Kunden bleiben von den vorgenannten Regelungen unberührt.

§ 8 Haftung

(1) Vom IT-Dienstleister wird eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, Verzug, Unmöglichkeit, anfängliches Unvermögen sowie für das Vorliegen zugesicherter Eigenschaften bezüglich vertragswesentlicher Pflichten übernommen. Die Haftung ist begrenzt auf vorhersehbare Schäden und bis maximal zur vereinbarten Auftragssumme. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden und Datenverluste.

(2) Für eine Datenrekonstruktion haftet der IT-Dienstleister nur, wenn die Daten vom Kunden ausreichend aktuell und vollständig, das heißt täglich, gesichert wurden. Die Rekonstruktion muss mit vertretbarem Aufwand möglich sein.

§ 9 Kundenpflichten / Vertraulichkeit

(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen über das gelieferte Produkt sowie die vorvertragliche und vertragliche Korrespondenz während der gesamten Nutzungsdauer und auch nach deren Beendigung vertraulich zu behandeln. Die Informationen sollen keinem Dritten zugänglich gemacht werden. Die Mitarbeiter des Kunden werden entsprechend verpflichtet und belehrt.

(2) Das geistige Eigentum sowie die gelieferten Produkte und alle mit dem Dienstleister im Zusammenhang stehenden Unterlagen und Materialien werden vom Kunden vor einem unbefugten Zugriff oder Zugang Dritter geschützt. Diese Verpflichtung gilt für den Abnehmer oder sonstige Vertragspartner des Kunden und erstreckt sich auf das gesamte Unternehmen.
(3) Der Kunde schafft alle Voraussetzungen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistung des IT-Dienstleisters erforderlich sind. Sollkonzepte, Organisationskonzepte und Vorschläge sowie Software sind unverzüglich nach der Lieferung oder der Erstellung beim Kunden förmlich abzunehmen. Nutzt der Kunde die ihm übergebenen Produkte oder sind vier Wochen nach Übergabe der vereinbarten Leistungen, sowie Hard- und Software verstrichen, ohne dass Mängel mitgeteilt wurden, so gilt die Abnahme als erfolgt.

§ 10 Abwerbung von Mitarbeitern, Weiterveräußerung

(1) Während oder nach der Vertragsdurchführung verpflichten sich die Vertragspartner gegenseitig, keine jetzigen oder ehemaligen Mitarbeiter selbst oder über Dritte abzuwerben. Bei Zuwiderhandlungen behält sich der IT-Dienstleister vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
(2) Für den Fall der Weiterveräußerung der erworbenen Produkte verpflichtet sich der Kunde, dem IT-Dienstleister den Namen und die vollständige Adresse des Erwerbers schriftlich mitzuteilen – dies dient nur zur Geltendmachung von eventuell zustehenden Ansprüchen gegen den Erwerber und die Daten werden nicht für Werbezwecke oder gleichgelagerte Zwecke verwendet.

§ 11 Datenschutz

Werden im Rahmen der Tätigkeiten des IT-Dienstleisters personenbezogene Daten verarbeitet, so wird der IT-Dienstleister geltendes Datenschutzrecht beachten. Dieselbe Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen gelten auch für den Kunden, soweit es sich um Daten des IT-Dienstleisters handelt. Darüber hinaus werden die notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen oder mit dem Kunden vereinbart, um den notwendigen Datenschutz zu gewährleisten.

§ 12 Schutzrechte des IT-Dienstleisters

(1) Vorhandene Kennzeichen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise des IT-Dienstleisters auf den Produkten werden vom Kunden nicht beseitigt. Sie sind auch in erstellte Kopien aufzunehmen.
(2) Der IT-Dienstleister ist und bleibt Inhaber aller Rechte an den Produkten, die dem Kunden übergeben wurden. Dies gilt auch für Teile der Produkte oder aus ihr ganz oder teilweise abgeleiteter Produkte einschließlich der dazugehörigen Materialien. Auch wenn der Kunde die Produkte im vertraglich zulässigen Rahmen ändert und mit eigenen Produkten oder Produkte eines Dritten verbindet, bleibt der IT-Dienstleister Inhaber aller Rechte bezüglich seiner Produkte und alle mit dem Dienstleister im Zusammenhang stehenden Unterlagen und dazugehörigen Materialien. Entsprechendes gilt für die erworbene Hardware.

(3) Werden von Dritten Schutzrechtsverletzungen an Produkten des IT-Dienstleisters behauptet, so ist der IT-Dienstleister berechtigt, auf eigene Kosten die notwendigen Änderungen beim Kunden durchzuführen. Der Kunde kann daraus keine weiteren vertraglichen Rechte herleiten. Der Kunde verpflichtet sich, dem IT-Dienstleister unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu übersenden, wenn von Dritten die Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten geltend gemacht wird.

(4) Die Produkte des IT-Dienstleisters dürfen nur zu eigenen Zwecken des Kunden eingesetzt werden, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. Der Einsatz eines Produktes auf mehreren Rechnern ist im Vertrag besonders zu genehmigen.

(5) Von gelieferten digitalen Produkten und Teilen des Produktes und allen mit dem Dienstleister im Zusammenhang stehenden Unterlagen und dazugehörigen Materialien darf der Kunde Kopien zu Sicherungszwecken erstellen. Sollte der Kunde nicht sicher sein, ob er von einem bestimmten Produkt oder Teilen des Produktes oder anderen Unterlagen und Materialien Kopien zu Sicherungszwecken erstellen darf, so hat dieser beim Dienstleister nachzufragen und sich gegeben falls sein Vorgehen schriftlich (per Brief, Fax oder Email) bestätigen zu lassen.

(6) Gegenüber dem IT-Dienstleister haftet der Kunde für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen des Kunden ergeben.

§ 13 Abtretung von Rechten

(1) Nur mit vorheriger Zustimmung des IT-Dienstleisters kann der Kunde Rechte aus dem Vertrag an Dritte abtreten. Vorsorglich wird allen Abtretungen, die ohne Erlaubnis durchgeführt werden oder wurden widersprochen.
(2) Der IT-Dienstleister ist berechtigt, die ihm aus dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen und zustehenden Rechte auf Dritte – insbesondere auf bestehende oder zukünftige Tochterunternehmen oder mit dem IT-Dienstleister verbundene Unternehmen – zu übertragen. Er kann sämtliche Pflichten durch Dritte im Rahmen des Auftragsverhältnisses erfüllen lassen. Der Kunde nimmt dann die erbrachte Leistung als Leistung des IT-Dienstleisters an. Hiervon wird der Kunde jedoch telefonisch und – wenn gewünscht – schriftlich benachrichtigt.

(3) Ein Wechsel des Vertragspartners seitens des IT-Dienstleisters ist zulässig. Wurden die Pflichten durch einen Dritten übernommen, hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses Kündigungsrecht ist allerdings innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden des Wechsels des Vertragspartners auszuüben. Nach Ablauf dieser Frist besteht das Vertragsverhältnis mit dem Dritten fort.

§ 14 Vertragslaufzeit, Kündigung

(1) Die Vertragslaufzeit wird in den jeweiligen Verträgen gesondert geregelt, gelten jedoch vorbehaltlich der vertraglichen Regelung unbefristet.
(2) Der Kunde kann nur die Kündigung oder den Rücktritt erklären, wenn seitens des IT-Dienstleisters eine vereinbarte und verlängerte Lieferungs- und Leistungspflicht überschritten wurde. Ferner muss für die Kündigung oder den Rücktritt eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen sein.
(3) Wurde im Vertrag keine ausdrückliche Kündigungsfrist vereinbart, so gilt eine Frist zur Kündigung von drei Monaten zum Quartalsende.

§ 15 Widerrufsrecht

(1) Der Kunde kann den Vertrag innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Auftragsbestätigung widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der IT- Dienstleister mit ausdrücklicher Zustimmung durch den Kunden mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt oder der Kunde die Leistung aktiv in Anspruch nimmt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an ibDigital GmbH, Robert-Bosch-Straße 7 in D-64293 Darmstadt. (2) Der Widerruf kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist Darmstadt. (2) Gerichtsstand ist Darmstadt.

§ 17 Anwendbares Recht

(1) Der Export von Waren des IT-Dienstleisters in Nicht-EU-Länder bedarf der schriftlichen Einwilligung des IT-Dienstleisters.
(2) Es gilt das Recht sämtlicher getroffener Vertragsvereinbarungen, ergänzend das Recht des BGB. Bestimmungen des internationalen einheitlichen Kaufgesetzes sind, soweit zulässig, nicht Bestandteil der Geschäftsbeziehungen. Für die Rechtsbeziehung zwischen Kunden und IT-Dienstleister gilt ansonsten das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 18 Allgemeine Vertragsbestimmungen / Salvatorische Klausel

(1) Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.

(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen bzw. der auf ihnen gründenden weiteren Bedingungen und Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene, zulässige Regelung treten, die die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, hätten sie die Unwirksamkeit oder Lücke bedacht.